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SATZUNG

´esär e.V.

 


 

§ 1      (Name, Sitz, Geschäftsjahr)

 

(1) Der Verein führt den Namen „´esär“. ´esär ist althebräisch und bedeutet Hilfe & Beistand durch Gott von und für Menschen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ tragen.

 

(2) Der Verein hat sei­nen Hauptsitz in 73525 Schwäbisch Gmünd.

 

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2      (Zweck)

 

(1) Zweck des Vereins ist in praktischer Betätigung christlicher Nächstenliebe die Betreuung und Wiedereingliederung von süchtigen, straffälligen, haftentlassenen oder gefährdeten Personen (und ihrem Umfeld z.B. Lebenspartner etc.), sowie Suchtprävention durch Aufklärung und Kontaktaufnahme zu sozialbenachteiligten Personen im In- und Aus­land.

 

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige

Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Der gemeinnützige Satzungszweck wird verwirklicht

 

a) durch Suchtprävention (Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege) in der

Öffentlichkeit und in Bildungseinrichtungen:

 

• Abgabe von kostenlosem Informationsmaterial

• Veranstaltungen über Sucht, auch durch ehemals Abhängigen

• Schulung und Begleitung von ehrenamtlichen Helfern

 

b) durch Kontaktaufnahme (Förderung der Jugendhilfe) mit in Not geratenen süchtigen

bzw. gefährdeten Menschen z.B. in Form von Infoständen etc. an Plätzen des öffentlichen Raums, sowie auf Veranstaltungen. Neben kostenlosen Getränken und Snacks wird Literatur kostenlos verteilt. Zielgruppe sind insbesondere Jugendliche und junge Erwachsene (aber auch andere gefährdete Menschen).

 

c) durch Maßnahmen der Wiedereingliederung (Freie Wohlfahrtspflege) in die Gesellschaft und das Alltagsleben. Ziel ist es, der süchtigen Person eine Perspektive für ihre Zukunft gegeben. Der Verein unterstützt die Wiedereingliederung durch

 

• Vermittlung geeigneter Therapieplätze

• Integration in intaktes soziales Umfeld

• Langfristige Betreuung (Gefängnisbesuche, Krankenbesuche, etc.)

• Begleitung bei Behördengängen, Gesundheitsvorsorge und Gerichtsterminen

 

(3) Der Verein bemüht sich im Sinne des Vereinszwecks zugleich um präventive Hilfe durch geeig­nete Angebote der Jugend- und Bildungs­ar­beit.

 

(4) Der mildtätige Satzungszweck wird durch die Betreuung, der in Not geratenen Personen, erwirkt. Dem Missbrauch von legalen und illegalen Rauschmitteln gehen körperliche und seelische Misshandlungen voran. Der körperlichen und moralischen Verwahrlosung, den finanziellen Nöten, Prostitution, Gefängnisaufenthalten und sozialen Zerrüttungen wird durch ein Angebot an Hilfeleistungen Abhilfe geschaffen, z.B. in Form von

 

• Seelsorge & Gespräche

• Schuldenberatung

• Speisungen

• Körperhygiene

• Notunterkunft

 

(5) Der Verein gewährt umfassende Hilfe und betätigt sich in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe im Sinne der Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der Frohen Botschaft von Jesus Christus. Die Angebote des Vereins stehen allen Hilfsbedürftigen ohne Rücksicht auf Rasse, Nationalität, Ge­schlecht und Glauben offen.

 

(6) Richtlinien für diese Arbeit ist die christliche Lehre der Bibel.

 

 § 3      (Gemeinnützigkeit)

 

(1) Mit Verfolgung des in § 2 genannten Zwecks erfüllt der Verein ausschließlich und un­mit­telbar gemeinnützige, kirchliche und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Et­waige Gewinne des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke ver­wendet wer­den. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausschei­den, bei Auflösung oder Auf­hebung des Vereins keinerlei Ansprüche auf das Ver­einsver­mögen.

 

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(4) Der Gesamtvorstand des Vereins ist ermächtigt, eine Änderung der Satzungsbestimmung in § 3 Abs. 3 zu beschließen.

 

 § 4      (Enthaltsamkeit)

 

(1) Als bewährte Hilfe zur Befreiung, Prävention und suchtmittelfreien Lebensweise wird Suchtgefährdeten, Suchtmittelabhängigen und Angehörigen eine Enthaltsamkeit nahegelegt.

 

(2) Allen Angehörigen des ´esär gilt die Enthaltsamkeit darüber hinaus als Zeichen der Solidarität und Verbundenheit. Sie ist Voraussetzung für die Mitgliedschaft.

 

(3) Ärztliche Vorschrift sind von dieser Enthaltsamkeit ausgenommen.

 

(4) Mitglieder und Mitarbeiter sollten als Vorbilder und aus Überzeugung frei von Alkohol, Drogen und Nikotin etc. leben.

 

 § 5      (Mitgliedschaft, Mitarbeiter, Mitgliederversammlung)

 

(1) Mitglied des Vereins kann werden, wer einem christlichen Bekenntnis angehört, den Ver­eins­zweck zu fördern bereit ist und sich verpflichtet, die von der Mitgliederversamm­lung festgesetzten Beiträge zu leisten. Juristische Personen können Mitglied werden, wenn sie mittelbar oder unmittel­bar einer Kirche bzw. christlichen Gemeinde zugeordnet sind, den Ver­eins­zweck zu för­dern bereit sind und sich verpflich­ten, die von der Mitglieder­versamm­lung festgelegten Beiträge zu leisten.

 

(2) Die Beitrittserklärung erfolgt gegenüber dem Gesamtvorstand, der über die Aufnahme ent­schei­det. Der Gesamtvorstand muss seine Entscheidung nicht begründen.

 

(4) Wird die Enthaltsamkeit nicht eingehalten, ruht die Mitgliedschaft. Während dieser Zeit besteht kein Wahlrecht. Die Mitgliedschaft kann durch den Gesamtvorstand wieder zuerkannt werden.

 

(5) Mitglieder des Vereins, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder in sonstiger Weise den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können durch den Gesamtvorstand aus­geschlos­sen wer­den.

 

(6) Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein.

 

(7) Mitglieder des Vorstandes sowie andere Mitarbeiter in leitender Stellung sollen einem biblisch christlichem Bekenntnis angehören, so auch die anderen Mitarbeiter.

 

(8) Der Gesamtvorstand entscheidet über die Anstellung von Mitarbeitern.

 

(9) Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse, außer die Satzung legt eine andere Mehrheit fest.

 

(10) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.

 

(11) Aufgaben der Mitgliederversammlung:

 

• Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit

 Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

• Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den Revisionsbericht der

 Revisoren entgegen.

• Die Mitgliederversammlung beschließt den Vereinshaushalt.

• Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands.

• Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für 2 Jahre.

 

§ 6      (Beiträge)

 

Die Mitgliederversammlung kann die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen beschließen, deren Höhe sie ggf. jährlich festsetzt. Einzelne Mitglieder können aus begründetem Anlaß auf Be­schluß des Ge­samtvorstandes von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen ganz oder teilweise befreit werden.

 

 § 7      (Organe)

 

Organe des Vereins sind:      1. die Mitgliederversammlung       

                                                      2. der Vorstand

§ 8 (Vorstand)

 

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu vier Vereinsmitgliedern, wobei die Mitglie­derversammlung Ämter und Aufgaben festlegen kann. Es wird angestrebt, dass zu dem Vorstand ein Vorsitzen­der, ein Stellvertreter, ein Schatzmei­ster und ein Schrift­führer gehören. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.

 

(2) Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

 

(3) Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder vertreten.

 

(4) Der Vorstand lädt schriftlich zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur

Mitgliederversammlung ein.

 

(5) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.

 

(6) Die Vorsitzende führt die laufenden Vereinsgeschäfte.

 

(7) Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

 

 § 9 (Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks)

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein " … " mit dem Sitz in … , der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 10 (Schiedsvertrag)

 

Anliegende Schiedsvereinbarung ist Bestandteil der Satzung.

 

 

§ 11 (Revision)

 

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die

Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse.

 

 

 

Schwäbisch Gmünd, den 16. Juni 2013